§ 1 Begriff und Gliederung der Feuerwehr

Die Gemeindefeuerwehr Elterlein ist eine Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren Elterlein, Hermannsdorf, Schwarzbach und den dazugehörigen Feuerwehrstandorten.

Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Elterlein“.

Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen beifügen.

Aktiver ehrenamtlicher Feuerwehrdienst wird in den Ortsfeuerwehren Elterlein, Hermannsdorf und Schwarzbach geleistet.

Neben den aktiven Abteilungen bestehen die Ortsfeuerwehren aus der Abteilung der Alters-, Ehren- und Frauenabteilung. Der Ortsfeuerwehr Hermannsdorf ist zusätzlich die Jugendfeuerwehr und der Ortsfeuerwehr Elterlein die Kinderfeuerwehr zugehörig.

Die Abteilungen können in Unterabteilungen / Gruppen gegliedert werden.

§ 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr

Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten:

– Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen.

– technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und

– nach Maßgabe der §22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.

Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Aufgaben nach Maßgabe des Brandschutzbedarfsplanes der Stadt Elterlein heranziehen.

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr

Voraussetzungen für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst sind:

– die Vollendung des 16. Lebensjahres,

– die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,

– die charakterliche Eignung,

– die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit,

– die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung sowie

• die Bereitschaft, den Dienst unabhängig vom Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung, politische Gesinnung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehranghörigen auszuüben.

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von §18 Abs.4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigte(n) und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen.

Die erforderliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht,

– die Mitglied

aa) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

ab) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind

– bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

ba) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

bb) Mietglied einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

bc) eine solche Vereinigung unterstützt.

Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollten im Einzugsbereich der in § 1 genannte Ortsfeuerwehren wohnen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze und Ausbildung zur Verfügung stehen.

Bei einer Doppelmitgliedschaft hat der Bewerber den Nachweis der bereits bestehenden aktiven Mitgliedschaft in einer anderen Feuerwehr vorzulegen um den bestehenden Qualifikationserhalt abzusichern und die im Zweifel notwendige Klärung, welche Feuerwehr originäre Feuerwehr ist, darzustellen.

Die Bewerber sollten in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein.

Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Leiter der Ortsfeuerwehr zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Ortswehrleiter nach Anhörung des jeweils zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses.

Jeder ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhält vom jeweils zuständigen Ortswehrleiter zu seiner Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr ein Exemplar der Feuerwehrsatzung und der sonstigen relevanten Regelungen sowie einen Dienstausweis.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist den Antragssteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Feuerwehrangehörige ungeeignet zumaktiven Dienst entsprechend § 18 Absatz 4 SächsBRKG wird. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 schriftlich zurücknimmt oder der Feuerwehrangehörige aus dem aktiven Feuerwehrdienst entlassen oder ausgeschlossen wird.

Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnortes in eine andere Gemeinde unverzüglich den Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nachweist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildung sowie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet werden.

Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere:

– wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und Teil 2 und zum Sprechfunker) in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann

– bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

– bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht,

– bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr,

– wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstabe f) dieser Satzung, handelt.

– bei einem Verhalten, dass eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.

Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor der Entscheidung nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter nach § 16 Absatz 1 zu wählen. Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.

Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.

Die ehrenamtlich tätigen Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in der aktuell gültigen Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Elterlein festgelegten Beträge.

Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Feuerwehrangehörige in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie Vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG.

Die ehrenamtlichen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im aktiven Feuerwehrdienst haben die Ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

Sie sind insbesondere verpflichtet:

– am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschrift regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

– sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,

– den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

– im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den andere Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten.

– den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung, politische Gesinnung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben,

– die Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und

– die Ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gem. § 8 gelten Buchst. a) (beschränkt auf die Dienstteilnahme) und c) bis g) entsprechend.

Die ehrenamtlichen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen den Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

Verletzt eine Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

– einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

– die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder

– die Dienstbeendigung durch den Bürgermeister einleiten.

Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Feuerwehrangehörigen ist die Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den Ortswehrleiter vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Die Gemeindewehrleitung ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2 Buchst. a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung der Ortswehrleitung zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.

§ 6 Jugendfeuerwehr

In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche in der Regel ab dem 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Absatz 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.

Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Ortsfeuerwehr. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.

Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

– in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres,

– aus der Jugendfeuerwehr austritt,

– den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder

– aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn ein Personenberechtigter seine Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknimmt.

Die Leitung der Jugendfeuerwehr obliegt dem Jugendfeuerwehrwart. Dieser wird durch den Gemeindewehrleiter, im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter Hermannsdorf, gem. § 15 Abs. 2 Satz 1, bestellt. Der Jugendfeuerwehrwart muss persönlich für die Funktion geeignet sein und die entsprechende Ausbildung als Jugendfeuerwehrwart (Jugendleitercard –Juleica) besitzen.

§ 7 Kinderfeuerwehr

Die Kinderfeuerwehr trägt in der Stadt Elterlein die Bezeichnung „Bambinifeuerwehr“ und verwendet zur Erkennung das übliche Gründungslogo. In der Bambinifeuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Zugehörigkeit zur Bambinifeuerwehr endet, wenn das Kind in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem vollendeten 10. Lebensjahr. § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt.

Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personenberechtigten beigefügt werden.

Die Leitung der Bambinifeuerwehr obliegt dem Bambinifeuerwehrwart. Dieser wird durch den Gemeindewehrleiter, im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter Elterlein, gem. § 15 Abs. 2 Satz 1, bestellt. Der Bambinifeuerwehrwart muss persönlich für die Funktion geeignet sein und die entsprechende Ausbildung als Bambinifeuerwehrwart (Jugendleitercard – Juleica) besitzen.

Die Vorschriften des § 6 gelten sinngemäß.

§ 8 Alters-, Ehren- und Frauenabteilung

In die Alters-, Ehren- und Frauenabteilung können Feuerwehrangehörige bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschieden sind.

Der Ortsfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Feuerwehrangehörigen den Übergang in die Alters-, Ehren- und Frauenabteilung gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst für sie aus persönlichen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Die Gemeindewehrleitung ist darüber zu informieren.

Die Angehörigen der Alters-, Ehren- und Frauenabteilung können einen Leiter für die Dauer von 5 Jahren nach den Vorschriften des § 16 wählen.

§ 9 Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindewehrleiters nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Absatz 4 Buchst. d) und e) ist die Abberufung möglich.

§ 10 Organe der Gemeindefeuerwehr

Organe der Gemeindefeuerwehr sind:

Der Gemeindewehrleiter / die Ortswehrleiter

Der Gemeindefeuerwehrausschuss / die Ortsfeuerwehrausschüsse

Die Hauptversammlung / die Ortsfeuerwehrhauptversammlungen

§ 11 Gemeindewehrleiter

Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach § 16 gewählt und durch den Bürgermeister berufen.

Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere

– auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

– regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen,

– die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

– die Dienstplanstruktur so zu organisieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

– dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Ortsfeuerwehrausschuss vorgelegt werden,

– die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger zu kontrollieren,

– auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmitteln hinzuwirken,

– für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln, und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen.

– im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und

– Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

Der Gemeindewehrleiter entscheidet über die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 im Gemeindefeuerwehrausschuss behandelten Fragen.

Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes der Stadt Elterlein übertragen.

Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister, die Stadtverwaltung und dem Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. Er soll – soweit es nur örtliche Belange betrifft – die örtlich zuständigen Ortswehrleiter vorher beteiligen.

Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung sowie die Aufgabenverteilung legt der Gemeindewehrleiter fest.

Der Gemeindewehrleiter sowie der Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 16 Absatz 4 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist.

Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, d, e, h, i und j). Der Buchstabe j) jedoch mit der Maßgabe, die Beanstandung dem Gemeindewehrleiter schriftlich zu melden, sowie Absatz 5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehren nach Weisung des Gemeindewehrleiters.

§ 12 Gemeindefeuerwehrausschuss

Der Gemeindefeuerwehrauschuss ist beratendes Organ des Gemeindewehrleiters.

Er behandelt Fragen der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung, der Ehrenmitgliedschaft sowie die Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung. Im Gemeindefeuerwehrausschuss hat der Gemeindewehrleiter, der Jugendfeuerwehrwart und der Bambinifeuerwehrwart einen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Jahr abzugeben.

Der Gemeindefeuerwehrauschuss besteht aus:

– dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter,

– den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren Stellvertretern,

– dem Jugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter,

– dem Bambinifeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter,

– den gewählten Mitgliedern der jeweiligen Ortsfeuerwehrausschüsse

Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Alle Mitglieder nach § 12 Abs. 2 sind stimmberechtigt. Für die Wahlen gelten die Regelungen des § 16

Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrauschusses einzuladen.

Der Gemeindefeuerwehrausschuss hat mindestens einmal jährlich zu tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt

In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehrausschuss zu bilden.

Für ihn gelten die Absätze 1 bis 4 sowie 6 entsprechend.

§ 13 Hauptversammlung

Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Gemeindefeuerwehr. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit nicht zu ihrer Beratung der Gemeindefeuerwehrausschuss oder Ortsfeuerwehrausschuss und deren Entscheidung nicht der Gemeindewehrleiter zuständig ist, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung werden der Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter gem. den Vorschriften des § 16 dieser Satzung, gewählt.

Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Gemeindewehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens 2 Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Angehörige der Bambini- und Jugendfeuerwehr, die nach § 5 Absatz 1 nicht wahlberechtigt sind, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversammlung teil.

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten aktiven Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden, nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

§ 14 Ortsfeuerwehrhauptversammlung

Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine Ortsfeuerwehrhauptversammlung durchzuführen. Er behandelt Fragen zur Finanzplanung, Dienstund Ausbildungsplanung und Ehrenmitgliedschaft in der jeweiligen Ortswehr.

Die Ortsfeuerwehrhauptversammlung ist vom Ortswehrleiter einzuberufen. Eine ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Ortswehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Ortsfeuerwehrhauptversammlung sind den nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindewehrleiter mindestens 2 Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben.

In der Ortsfeuerwehrhauptversammlung werden der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter sowie die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses nach den Bestimmungen des § 16 gewählt.

Im Übrigen gilt § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.

§ 15 Bestellung von Funktionsträgern

Zu bestellende Funktionsträger sind:

– die Gerätewarte sowie deren Stellvertreter

– der Leiter der Jugendfeuerwehr und dessen Stellvertreter

– der Leiter der Bambinifeuerwehr sowie dessen Stellvertreter

Der Gemeindewehrleiter bestellt die in Absatz 1 genannten Funktionsträger schriftlich für die Dauer von fünf Jahren.

Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschuss widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen. Betreuer in der Kinderfeuerwehr können auch Personen sein, die nicht der Gemeindefeuerwehr angehören.

Alle nicht in Absatz 1 genannten Funktionsträger auf Ebene der Ortsfeuerwehr werden durch den Ortswehrleiter berufen. Der Gemeindewehrleiter ist davon in Kenntnis zu setzen.

§ 16 Wahlen

Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden durch die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter durch die in § 5 Absatz 1 und 2 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung wichtige Gründe in der Person des Gemeindewehrleiters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, muss der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Gemeindewehrleiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürgermeister auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses und nach Anhörung der Wahlberechtigten (und mit Zustimmung des Stadtrates) einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 3 Satz 2 SächsBRKG.

Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberechtigt ist, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzungen für den Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung „Zugführer/ Verbandsführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren. Die Kandidaten sollten ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.

Die nach § 17 Absatz 3 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandidaten sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt.

Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch offene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.

Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist und davon mindestens die Hälfte dem aktiven Feuerwehrdienst angehört.

Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.

Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe der Absatz 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 3 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.

Gewählte sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens zwei Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben.

Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Gemeinde nachteilig ist.

Sofern kein Widerspruch nach Absatz 12 erfolgt, beruft der Bürgermeister (im Benehmen mit dem Stadtrat) die Gewählten in die Positionen. Der Bürgermeister informiert den Stadtrat über das Ergebnis der Wahlen und die Berufung.

Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten dies schriftlich vom Gemeindewehrleiter fordern.

§ 17 Sonderkassen

Alle Kassengeschäfte durch oder im Namen der Gemeindefeuerwehr Elterlein einschließlich ihrer Ortsfeuerwehren sind über die Gemeindekasse zu tätigen und durch sie zu erledigen.

Für die Kameradschaftspflege sowie für die Durchführung von Veranstaltungen wird für die Ortsfeuerwehren Elterlein und Schwarzbach unter Einhaltung nachfolgender Regelungen je eine Kameradschaftskasse, als öffentliche Kasse der Stadt, in Form einer Sonderkasse gebildet.

Die Sonderkasse wird gem. § 86 Abs.1 SächsGemO unabhängig von der Gemeindekasse geführt. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung, entsprechend der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung SächsKomKBVO in der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden.

Das Kassenvermögen besteht aus:

– Zuweisungen der Stadt

– Zuwendungen Dritter

– Erträge aus Veranstaltungen

– Sonstigen Erträgen

– Erträgen des Sondervermögens wie Zinsen

– Mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

Über die Verwendung der Mittel beschließt der Ortsfeuerwehrausschuss. Dieser ermächtigt den Ortswehrleiter, über die Verwendung der Mittels bis zu einer Höhe von 150,00 € zu entscheiden.

Der jeweilige Ortsfeuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters für die Kameradschaftskasse einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthält alle im Haushaltsjahr, zur Erfüllung der in Abs.2 genannten Aufgaben, voraussichtlich eingehenden Einnahmen, sowie die zu leistenden Ausgaben. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. Der Ortswehrleiter vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister.

Durch die jeweilige Ortsfeuerwehrhauptversammlung wird aus der Mitte der Angehörigen der Ortsfeuerwehr für die Dauer von 5 Jahren ein Kassenverwalter bestellt. Auf Verlangen hat der Kassenverwalter alle für eine Kassenprüfung notwendigen Unterlagen den Kassenprüfern und dem Ortswehrleiter vorzulegen und zu erläutern.

Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Die Kassenprüfer, die nicht der Ortswehrleitung angehören dürfen, werden durch die jeweilige Ortsfeuerwehrhauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Kassenprüfer haben die Kameradschaftskasse auf die Richtigkeit der Buchungen und Belege zu prüfen. Der Kassenabschluss ist dem Bürgermeister spätestens zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres, sowie der Ortsfeuerwehrversammlung, schriftlich vorzulegen.

Die örtliche Rechnungsprüfung ist berechtigt die Kameradschaftskassen auf der Grundlage von § 106 Abs.1 Nr.2 und 3 SächsGemO zu prüfen.

§ 18 Traditionspflege

Die Traditionspflege beinhaltet sämtliche Gegenstände aus dem Bereich des Feuerwehrwesens, welche durch Verfall, Entfall oder Ausmusterung nicht mehr für den Dienstgebrauch verwendet werden dürfen, sowie Gegenstände die durch Gelder der Sonderkasse gemäß § 17 beschafft wurden.

Die entsprechenden Gegenstände verbleiben in den Ortsfeuerwehren.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 01.01.2008 außer Kraft.