§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
• Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter nach § 16 Absatz 1 zu wählen. Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.
• Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
• Die ehrenamtlich tätigen Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in der aktuell gültigen Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Elterlein festgelegten Beträge.
• Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Feuerwehrangehörige in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie Vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG.
• Die ehrenamtlichen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im aktiven Feuerwehrdienst haben die Ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Sie sind insbesondere verpflichtet:
– am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschrift regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
– sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,
– den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
– im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den andere Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten.
– den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung, politische Gesinnung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben,
– die Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und
– die Ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gem. § 8 gelten Buchst. a) (beschränkt auf die Dienstteilnahme) und c) bis g) entsprechend.
• Die ehrenamtlichen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen den Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
• Verletzt eine Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter
– einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
– die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder
– die Dienstbeendigung durch den Bürgermeister einleiten.
Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Feuerwehrangehörigen ist die Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den Ortswehrleiter vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Die Gemeindewehrleitung ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
• Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2 Buchst. a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung der Ortswehrleitung zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.