retten Leben
(Quelle: Rauchmelder retten Leben)
Rauchwarnmelder Pflicht?

Situation in Sachsen

Einbaupflicht

  • in Neu- und Umbauten: seit 1.1.2016
  • für bestehende Gebäude: keine Regelungen

mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen

  • Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen
  • Fluren, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Bauherr
  • für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage:

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung“ wird dem § 47 (Aufenthaltsräume) folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Das Gesetz ist am 1.1.2016, dem Tag nach seiner Verkündung im Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 16/2015, S. 670, 31.12.2015), in Kraft getreten.

Anmerkungen

Im neuen Absatz 4 des §47 SächsBO ist formuliert:

“Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, […]“.

Im Gegensatz zu den Formulierungen in den Bauordnungen anderer Bundesländer sind hier nicht explizit „Schlafräume“ genannt. Ebenfalls abweichend zu den Bauordnungen der meisten Bundesländer ist die Verpflichtung zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern nicht in dem die „Wohnung“ betreffenden §48, sondern im §47 – Aufenthaltsräume – enthalten.

Die Rauchmelderpflicht in Sachsen betrifft daher nicht ausschließlich Wohnungen und Wohnhäuser, sondern es werden auch Pflegeeinrichtungen, Hotels, Kindergärten (mit Schlafräumen) usw. zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet, wenn diese nicht bereits über eine Brandmeldeanlage verfügen bzw. eine solche Einrichtung vorgesehen ist.

Stand: Januar 2016 – Alle Angaben ohne Gewähr (Quelle: www.rauchmelderpflicht.eu)